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Haftung von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten
23.10.2008, 16:00 UhrAktualität und Brisanz des Themas nicht zuletzt durch die Finanzkrise
Welche Haftungsgefahren gibt es für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte? Mit dieser Frage beschäftigte sich der bwcon: Dialog „Haftung von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten“ am 23. Oktober 2008 in der Kanzlei Bongen, Renaud & Partner in Stuttgart. Nach der Begrüßung der Teilnehmer erhielten fast 40 Gäste Hinweise zu gesetzlichen Regelungen und ihnen wurden Handlungsempfehlungen an die Hand gelegt. Die drei Referenten Dr. Jörg Fecker, Dr. Thomas Glöckle und Dr. Ulrich-Peter Kinzl sind dabei besonders auf die verschiedenen Maßnahmen zur Haftungsbegrenzung eingegangen.
Theorie bei der Haftung von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten
Durch die aktuelle Diskussion um Fehlverhalten von Managern und die Finanzkrise kommt es immer mehr zu Forderungen nach einer Haftungsausweitung. Auch die gesetzgeberische Entwicklung führt zu erhöhten Haftungsrisiken. Betroffen sind alle Leitungsorgane einer AG bzw. GmbH. Bei der AG sind dies Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder und bei der GmbH Geschäftsführer bzw. stellvertretende Geschäftsführer. Die Geschäftsführer treffen weitgehend dieselben Pflichten, wie Vorstände, etwa Treuepflichten und Verschwiegenheitspflichten.
Die Compliance-Organisation
Was bedeutet Compliance-Organisation und was passiert, wenn man eine solche nicht hat? Diese zivilrechtliche Frage beantwortete Dr. Ulrich-Peter Kinzl in seinem Referat zur straf- und steuerrechtlichen Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern. Unter Compliance verstehe man die „Pflicht zur Organisation des Unternehmens durch Leitungs- und Aufsichtsorgane, damit Organe und Mitarbeiter nicht gegen geltendes Recht verstoßen“. Die Konkretisierung des Begriffs „Compliance“ hänge dabei vom konkreten Unternehmen ab. Die Compliance-Organisation ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben und es folgt ferner aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht von Vorstand und Geschäftsführer. Schon damit Vorstand und Geschäftsführer einer Eigenhaftung bei Verstößen von Mitarbeitern entgehen, besteht ein De-facto-Zwang zu einer Compliance-Organisation.
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