§ 5 Mitgliederbeiträge und Spenden
Die Satzung finden Sie hier als Download: Satzung [PDF, 55KB]
(1) Der Verein führt den Namen „Baden-Württemberg: Connected“.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(1) Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein hat erfolgreich eine Informations-Infrastruktur mitgestaltet, die Baden-Württemberg als Wirtschaftsstandort und Lebensraum zugute kommt. Baden-Württemberg hat sich zu einer führenden Region für elektronische Anwendungen im Bereich der Wirtschaft, des öffentlichen Bereichs und des privaten Gebrauchs entwickelt.
(2) Aufbauend und weiterführend darauf verfolgt der Verein das Ziel, die für den Wirtschaftsstandort und Lebensraum Baden-Württembergs strategischen Technologien zu fördern. Der Verein will das stärkste Technologien übergreifende Wirtschaftsnetz in Europa schaffen.
(3) Ausgehend von einem starken ITK – Cluster wird der Verein seine Plattformen weiterentwickeln, an denen sich alle an der Verwirklichung dieses Zieles interessierte Personen und Organisationen durch entsprechendes Know How sowie durch Einsatz von Personal und /oder Sachmittel einbringen und beteiligen können.
(4) Der Verein kann seine operativen Aktivitäten an Unternehmen übertragen.
(5) Der Verein verfolgt weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete noch parteipolitische Zwecke.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Organisationen werden.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet
(a) durch den Tod bzw. bei juristischen Personen und Organisationen durch Erlöschen,
(b) durch Austritt, der nur unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
(c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
(d) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt.
Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens durch das ausgeschlossene Mitglied angefochten werden.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keine Beiträge.
(6) Als Gastmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands natürliche und juristische Personen sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Organisationen aufgenommen werden, die nach Auffassung des Vorstands geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Diese zahlen keine Beiträge und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(1) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder und ggf. Spenden / Fördermittel gedeckt werden.
(2) Die Einzelheiten der Mitgliedsbeiträge regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden. Ehrenmitglieder und Gastmitglieder zahlen keinen Beitrag. Darüber hinaus kann der Vorstand bei einzelnen Mitgliedern, die eine Dienstleistung für den Verein erbringen oder deren Mitgliedschaft für die Durchführung bestimmter Aktivitäten und Projekte des Vereins notwendig ist, eine Freistellung oder Reduzierung von den Beiträgen laut Beitragsordnung beschließen.
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 7)
2. der Vorstand (§ 8),
3. die Geschäftsführung (§ 9),
4. die Fachausschüsse (§ 10)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss per Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden; Einladungen können auch elektronisch ("e-mail") versandt werden, sofern die jeweiligen Mitglieder über entsprechende Anschlüsse verfügen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder aus einem einheitlichen Grund dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
1. die Änderung und Ergänzung dieser Satzung
2. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
3. die Genehmigung des Haushaltsplans,
4. den Erlass und die Änderung der Beitragsordnung(§ 5 Abs. 2 der Satzung),
5. die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 4 Abs. 4)
6. die Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens.
(4) Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, es kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht im Rahmen einer Gastmitgliedschaft oder eines Vorstandsbeschlusses von den Beiträgen befreit sind.
(5) In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.
(7) Beschlüsse können auch ohne Abhalten einer Mitgliederversammlung auf Grund (fern-) schriftlicher oder elektronischer (e-mail) Abstimmung gefasst werden, wenn der Vorstand eine solche Abstimmung beschließt und kein Mitglied diesem Verfahren schriftlich widerspricht; Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist; das gleiche gilt für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren (siehe Abs. 7). Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung bzw. Beschlussfassung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden und ggf. - soweit die Mitgliederversammlung dies beschließt - weiteren Personen zusammen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen, soweit nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall anders beschließt, Vereinsmitglieder oder deren Vertreter nach § 4 Abs. 1 sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt; sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt findet die Wahl öffentlich statt. die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, sofern die Mitgliederversammlung nicht in Einzelfällen eine längere Amtsperiode beschließt; Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch den Vorstand ein Amtsnachfolger bestellt werden.
(3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereines. In seine Zuständigkeiten fallen alle Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt im Rahmen der ihm gesetzlich oder satzungsgemäß obliegenden Aufgaben über die vom Verein durchzuführenden Projekte.
(4) Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und die Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertetenden Vorsitzenden den Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden vertreten dürfen.
(5) Bei ihrem Handeln lassen sich die Vorstandsmitglieder stets von den Zielen des Vereins leiten, insbesondere beachten sie die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(6) Der Vorstand ist zu streng unparteiischer Geschäftsführung verpflichtet. Dienstlich zu seiner Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der einzelnen Vereinsmitglieder hat er vertraulich zu behandeln.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen; dieser leitet ggf. die Vereinsgeschäfte nach den Weisungen des Vorstandes. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen aller Organe des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, dass es sich um die Beschlussfassung in einer ihn selbst betreffenden Angelegenheit handelt. § 8 Absätze 5 und 6 gelten für den Geschäftsführer entsprechend.
Der Vorstand kann zur Durchführung und Koordination einzelner Aufgabenbereiche und / oder Projekte Fachausschüsse einsetzen. Diese haben die Aufgabe, fachspezifische Themen zu bearbeiten. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz eines Fachausschusses wird von einem Mitglied des Vorstands wahrgenommen. Kann der Vorsitz des Fachausschusses nicht mit einem Vorstandsmitglied besetzt werden, wählen die Mitglieder des Fachausschusses aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und geben sich ggf. selbst eine eigene Geschäftsordnung.
(1) Von der Mitgliederversammlung werden für die Amtsperiode von mindestens 2 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung durch den Verein bzw. durch das vom Verein mit der operativen Geschäftsführung beauftragte Unternehmen zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand und den Bestand der jeweiligen Bankkonten des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlicher Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung beschließt die letzte Mitgliederversammlung über das vorhandene Vereinsvermögen. Soweit das vorhandene Vereinsvermögen aus steuerbegünstigten Spenden besteht, die dem Verein zur Durchführung von gemeinnützigen Projekten von dritter Seite zugewandt worden sind, darf der Beschluss über die Verwendung dieses Vermögensteiles erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Stuttgart, 27. Oktober 2005
Baden-Württemberg: Connected e. V.